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Das Nähere zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung nach diesem Gesetz ist durch Rechtsverordnung der für die Schwangerschaftsberatung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag zu regeln. In der Verordnung sind mindestens zu regeln:
die Angemessenheit der Personal- und Sachkosten nach § 4 Absatz 2 sowie die Höhe der Finanzierungsbeteiligung des Landes;
die Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels und die Anrechnung von anerkannten Ärztinnen und Ärzten sowie von landesweit tätigen Beratungsstellen gemäß § 5;
die Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11, insbesondere die Gewichtung der Auswahlkriterien nach § 11 Absatz 1 sowie das Berechnungsverfahren;
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die gemäß § 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu fördernden Beratungskraftstellen bei neuen Trägern.
Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. Teil 6 Datenerhebung (§ 13 Satz 2 Nummer 5 des…
die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Absatz 1 genannten Behörden;
Diese Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des…
die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie das Verfahren,
Nach Auswertung der nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten kann die zuständige Bewilligungsbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.