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Soweit ein Antragsteller in dem jeweiligen Versorgungsgebiet bereits in der vorangegangenen Zuteilungsperiode Landesfördermittel erhalten hat, wird ein Anteil von 70 Prozent der bisher geförderten Beratungskraftstellen dieser Beratungsstelle weiter gefördert.
Erreicht eine Beratungsstelle unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes nach Absatz 1 und nach Durchführung des Verfahrens nach § 11 weniger als 1,0 Beratungskraftstelle, wird der förderfähige Stellenumfang auf 1,0 Beratungskraftstelle aufgestockt. Ist in einer Beratungsstelle bislang weniger als 1,0 Beratungskraftstelle gefördert worden, erfolgt die Aufstockung bis zur Höhe der bisherigen Förderung.
Solange die Zahl der Beratungskräfte pro Versorgungsgebiet den Versorgungsschlüssel nach § 5 nicht erreicht, haben die antragstellenden Beratungsstellen einen…
Beratungsstellen, die mit weniger als einer halben Beratungskraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.
bei Beratungsstellen mit mehr als 2,0 zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle für bis…
Fallen innerhalb einer Zuteilungsperiode geförderte Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle weg, kann der Träger die Übertragung dieser…
Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1 ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer…
bei den Personalausgaben für eine Verwaltungskraft entsprechend einer Eingruppierung bis zu E 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.