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Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können zur Sicherung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Herangezogene Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden entscheiden dann im eigenen Namen. Durch Satzung ist festzulegen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Für die Aufgaben nach dem Achten Kapitel des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Kreise, wenn diese ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben heranziehen.
Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen. Durch die heranziehenden Träger ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die erlassenen Richtlinien eine ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleisten und dass die Erfüllung der Aufgaben den erlassenen Richtlinien entspricht.
§ 89 Absatz 3 und 5, § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Die überörtlichen Träger können zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse…
die unter Nummer 1 genannten Aufgaben durchzuführen und die Hilfe zu gewähren, wenn und soweit der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreis- oder…
Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. Die überörtlichen Träger…
Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –…
Sind Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig zu erbringen, arbeiten die Träger der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.