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Über Anträge nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Über Anträge nach § 4 Abs. 1 oder 3 und § 5 entscheidet der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts.
Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die…
die Entscheidung nach § 6 Absatz 4 beziehungsweise § 16 Absatz 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land…
Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 7 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz der…
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Gesetz die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.