§ 5 Abs. 1 FGOFinanzgerichtsordnung
Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden…
§ 9 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht…
§ 10 Abs. 3 FGOFinanzgerichtsordnung
Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei…
§ 66 Abs. 2 PatGPatentgesetz
Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 41 Abs. 3 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.