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Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass
die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird
in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines/einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
in Angelegenheiten ihres Ehegatten/ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Lebenspartners/ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres/ihrer Verlobten, auch wenn die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigter/Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;
die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.