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Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn die Schlichtungsperson nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 37e erfüllt;
wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 37f entspricht;
wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 37g) nicht mehr besteht;
wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber dem Ministerium der Justiz schriftlich oder elektronisch verzichtet hat.