§ 17 SchiedsG
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten; in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist; in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.