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Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 128 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 30,70 Euro.
Änderungen in der Person der Schlichterin oder des Schlichters, der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 37e sowie Änderungen der Schlichtungsordnung sind unverzüglich anzuzeigen.
Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium der Justiz führt eine Liste der im Saarland anerkannten Gütestellen.