§ 51 Abs. 5 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich…
§ 8 Abs. 5 GüSchlG NRWGesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen
Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 14 SN-9525Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes
Nach § 54 wird folgender Teil 2 eingefügt: „Teil 2 Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung § 55 Kreis möglicher Gütestellen Als Gütestelle…
§ 37j Abs. 3 AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium der Justiz führt eine…
§ 37d AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1…