Art. 1 Abs. 5 Nr. 17 SN-9525Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes
Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt: „§ 67 Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des…
§ 37l AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Dieses Gesetz findet auf zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannte Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung…
Art. 9 SN-10119Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts und anderer Gesetze
Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der…
Art. 22 SN-13870Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz
§ 15 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der…
§ 61 Abs. 4 SN-4247Zuständigkeit und Verfahren
Die Anerkennung als Gütestelle sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt zu…