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Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz werden jeder oder jedem Berechtigten nur jeweils einmal gewährt. Hierbei ist wie folgt zu verfahren:
Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor,
beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt,
der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.
Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und stellen keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes dar. Die Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung sonstiger Bezüge unberücksichtigt.
Die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz sowie sonstige Leistungen, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.