Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter nach § 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über…
Die Länder können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die bereits eine von einem…
Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden,…
Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden,…
über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten Qualifikationen…
Von den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten kann in einem Weiterbildungskurs abgewichen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bereits vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.