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Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren kann anerkannt werden, wenn
ihr ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zugrunde liegt,
ihre Form, Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können, und
die in ihr vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich angemessene psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zugrunde liegenden Standards durchzuführen.
Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanten Rechtsgebiete,
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
der Psychologie und Psychotraumatologie,
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung sowie
der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
Die in Satz 1 genannten Inhalte sollen die in der Anlage näher bezeichneten Gegenstände umfassen.
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen.
Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden,…
Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden,…
die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren und…
Von den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten kann in einem Weiterbildungskurs abgewichen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bereits vor…
Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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