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Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 1 Absatz 2 zu unterrichten. Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 2 Absatz 3 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter und die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung den Nachweis des Fortbestandes der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nichtvorliegens von Versagungsgründen führen.
Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.
Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der…
Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der…
Personen, die die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im…
Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 genannten…
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.