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Der psychosoziale Prozessbegleiter bzw. die Prozessbegleiterin ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Die nach § 3 zuständige Stelle kann verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter bzw. die Prozessbegleiterin den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.
Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.
In den Fällen des Absatzes 1 und 2 entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle über den Fortbestand der Anerkennung.