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In das Verzeichnis nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren werden Name und Anschrift der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie die Dauer der Befristung der Anerkennung aufgenommen. Auf Antrag sind in das Verzeichnis Informationen zum sachlichen Tätigkeitsschwerpunkt, zu Telekommunikationsanschlüssen und zum Träger der eingetragenen Personen aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
Für jede eingetragene Person können sachliche Tätigkeitsschwerpunkte aufgenommen werden. Mögliche sachliche Tätigkeitsschwerpunkte sind:
die Begleitung bestimmter Opfergruppen, insbesondere von
Personen eines bestimmten Geschlechts,
Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung,
Personen aus einer bestimmten Altersgruppe,
Personen aus bestimmten Kultur- oder Sprachkreisen,
Personen mit einer Behinderung oder
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung, und
die Begleitung von Opfern bestimmter Deliktsgruppen oder Kriminalitätsphänomene, insbesondere von
Sexualdelikten,
Nachstellungsdelikten,
Menschenhandel oder
häuslicher Gewalt.
Nach Ablauf der Befristung und bei Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung werden Daten der eingetragenen Person in nicht suchfähiger Form gespeichert. Nach Absatz 1 gespeicherte personenbezogene Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.