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Die Anerkennung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Nordrhein-Westfalen liegt oder nach Nordrhein-Westfalen verlagert wird.
Erfüllt eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht, kann die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 1 bestimmen, dass die Anerkennung dieser Person in einem anderen Land der Anerkennung nach § 1 nicht gleichsteht. Bestehen begründete Zweifel daran, dass eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter, die oder der in einem anderen Land anerkannt ist, die in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige Stelle die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der in § 1 genannten Voraussetzungen verlangen.
Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters bzw. einer Prozessbegleiterin in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies…
Die für die Anerkennung nach § 1 zuständigen Stellen führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen…
Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an…
Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten…
der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter.
Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Person oder Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.