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In das Verzeichnis ist der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen. Auf Antrag soll die verzeichnisführende Stelle sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen. Örtlicher und sachlicher Tätigkeitsschwerpunkt können auf Antrag auch nachträglich geändert werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte von psychosozialen Prozessbegleitern und Prozessbegleiterinnen in…
In das Verzeichnis nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren werden Name und Anschrift der…
Die Anerkennung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 1 gleich.…
Soweit es sich bei nach §§ 1 und 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren anzuerkennenden Personen…
Mit dem Antrag auf Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass…
Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung anerkannten Angebote…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.