Art. 2 Abs. 3 SN-12516Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung
„§ 30 Übergangsregelung Für Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/13 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt die Verordnung…
Art. 1 Abs. 5 Nr. 28 SN-17253Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung
Die §§ 29 und 30 werden die §§ 28 und 29 und wie folgt gefasst: „§ 28 Andere Rechtsvorschriften Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten § 22…
Art. 2 Nr. 13 SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
In § 29 Satz 1 werden die Wörter „vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen“ durch die Wörter „im…
Art. 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 64 Buchst. b SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und von als Ersatzschule staatlich…
§ 77 Abs. 1 BGySO SNSchulordnung Berufliche Gymnasien
Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 die Schulordnung Berufliche…