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An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsausgestaltung der Untergebrachten ein Zugangsverfahren an. Das Verfahren dient der Ermittlung der individuellen Grundbedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgung, die erforderliche Betreuung und die Feststellung von Schwierigkeiten, welche die Untergebrachten mit den Vollzugsbedingungen haben. Dabei sind alle Umstände einzubeziehen, deren Kenntnis für eine planvolle und wirksame Ausgestaltung der Vollzugsbedingungen der Untergebrachten erforderlich ist. Dies schließt die Bewertung einer möglichen Selbstgefährdung und die Bewertung von Gefährdungen ein, die von den Untergebrachten gegenüber anderen Personen oder gegenüber Rechtsgütern ausgehen könnten. Hierzu können die Untergebrachten bis zu einer Woche in einer besonderen Unterbringung, die unter Ausschluss des Rechts aus § 6 erfolgt, beobachtet werden. Ein Mindestzeitraum von täglich zwei Stunden für einen Aufenthalt außerhalb der Hafträume ist grundsätzlich sicherzustellen. Der Ausschluss oder eine Beschränkung der Rechte aus §§ 9, 12, 13 Absatz 4, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 und § 17 können angeordnet werden. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und den einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
Den zeitlichen Umfang des Zugangsverfahrens und den Umfang der Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 7 ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung oder in Vertretung die für die Durchführung des Zugangsverfahrens zuständige Leitung auf der Grundlage der bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens oder im Verlauf des Zugangsverfahrens bekannt gewordenen Erkenntnisse über die Untergebrachten an. Sie kann Ausnahmen vom Ausschluss des Rechts auf Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 Satz 5 anordnen oder dieses Recht beschränkt zulassen.
Untergebrachte werden während des Zugangsverfahrens von Amts wegen ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung im Sinne von § 7 Absatz 2 vorgestellt. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist von einer Röntgenaufnahme abzusehen.
Das Zugangsverfahren ist zu beenden, sobald eine Entscheidung über die Vollzugsausgestaltung möglich ist, spätestens aber nach Ablauf einer Woche seit der Aufnahme. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Zugangsverfahren wird durch die Leitung der Unterbringungseinrichtung entschieden, ob die Untergebrachten in den normalen Vollzug überführt oder Anordnungen nach § 20 getroffen werden.
Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Mit den Untergebrachten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu…
Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der richterlichen Anordnung und des schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die…
Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach der Aufnahme, spätestens am nächsten Werktag, ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung ist Grundlage für…
Auf Grundlage der Behandlungsuntersuchung ist zeitnah, möglichst innerhalb von sechs Wochen, spätestens nach drei Monaten, ein individuell zugeschnittenes…
Wird der Besuch der untergebrachten Person mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung eingeschränkt, ist ihr Gelegenheit zu geben, dies einer Person…
Mit neu aufgenommenen Gefangenen ist möglichst am Tag der Aufnahme ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.