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Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden.
Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.
Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden von mindestens zwei Bediensteten einer Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Abwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.
Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.
Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen durchsucht werden.
Untergebrachte Personen, ihre Sachen sowie die Räume der Einrichtung dürfen durchsucht werden, wenn dies der Zweck der Unterbringung oder schwerwiegende Gründe…
Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, zum Schutz der Rechtsgüter dritter Personen oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des…
Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung durchsucht werden. Die…
Die Durchsuchung von männlichen Gefangenen darf nur von Männern, von weiblichen Gefangenen nur von Frauen durchgeführt werden. Die Durchsuchung erfolgt unter…
Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.