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Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 20 ist auch der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in den Einrichtungen zu dokumentieren.
Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der Unterbringungseinrichtung einzusehen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen oder die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht gefährdet würde.
Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Bundespolizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen.
Die untergebrachte Person erhält Akteneinsicht, soweit sie nach § 49 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Auskunft berechtigt ist, eine Auskunft für…
Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.
Jede freiheitsentziehende Unterbringung und jede Anwendung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen ist zu dokumentieren. Die…
Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Unterbringung der Bewohnerin oder des Bewohners zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:
die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen, zur Einsichtnahme anzufordern und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen; soweit die…
Zur Sicherung der Durchführung der Unterbringung erhebt die Einrichtung Daten als er-kennungsdienstliche Unterlagen über die untergebrachte Person. Zu diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.