§ 41 MRVG
Die untergebrachte Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter sowie die oder der von ihnen beauftragte Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt haben das Recht, unentgeltlich Auskunft über alle die untergebrachte Person betreffenden Daten zu erhalten oder selbst Einsicht in die Akten zu nehmen; dabei sind die schutzwürdigen Belange dritter Personen zu beachten.
Den von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten Sachverständigen ist die zur Erstellung ihres Gutachtens erforderliche Einsicht in die Akten der untergebrachten Person zu gewähren.
Dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und vergleichbaren Einrichtungen, die auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beruhen, ist Einsicht in die Akten der untergebrachten Personen zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.