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Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 54 zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen:
eine Person aus dem Kreis
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
der Notarinnen und Notare,
der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger nach § 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozeßordnung,
der nach § 149 Absatz 1 oder Absatz 3 der Strafprozeßordnung zugelassenen Beistände oder
der Beistände nach § 69 Absatz 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes,
Personensorgeberechtigte und
eine allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen allgemein beeidigten Dolmetscher.
Die betroffenen Personen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Ausübung oder Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
Bei einer Einsichtnahme haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
Die Akteneinsicht ist unentgeltlich. Für die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden Kosten erhoben. Die betroffenen Personen haben die Kosten im Voraus zu entrichten. Sind sie zur Tragung der Kosten nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsbehörde von der Erhebung der Kosten in begründeten Fällen ganz oder teilweise absehen.
1Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen 2Die betroffenen Personen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus…
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34…
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 54 zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft…
1Die Justizvollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeiten.…
§ 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 18 SächsDSG Auskunft und, soweit eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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