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Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde durch die Unterbringungseinrichtung nur erhoben werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 unbedingt erforderlich sind und der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 54.
Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben,…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung ohne Einwilligung der Untergebrachten ist zulässig, wenn diese für die…
Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Untergebrachten auch ohne deren Einwilligung durch die Unterbringungseinrichtung erhoben oder…
Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden,…
Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Gefangenen oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben…
Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.