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Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung ohne Einwilligung der Untergebrachten ist zulässig, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung zu anderen Zwecken ist über die in § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgeführten Gründe hinaus zulässig, wenn diese zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen dient.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben,…
Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der…
Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der…
Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Untergebrachten auch ohne deren Einwilligung durch die Unterbringungseinrichtung erhoben oder…
Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden,…
Sofern im Rahmen der Überwachung Kenntnisse von besonderen Kategorien personenbezogener Daten erlangt werden, ist eine Verarbeitung nur zulässig, soweit dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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