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Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 oder die in § 42 Absatz 2 genannten anderen Zwecke oder für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, ist darüber hinaus nur unter den Vorrausetzungen, die gemäß § 41 für deren Erhebung gelten, zulässig. Die Unterbringungseinrichtung ist befugt, die Polizeibehörden und alle Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften über eine Inhaftierung und über eine Entlassung zu informieren.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für
die Überprüfung von Angaben von Untergebrachten gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,
durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken oder
Maßnahmen der Ausländerbehörden zu deren Aufgabenerfüllung
oder im Fall besonders schützenswerter personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen von § 54 erforderlich ist.
Eine Übermittlung zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 ist insbesondere zulässig, soweit
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher…
Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an nichtöffentliche inländische Stellen ist nur zulässig,…
überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.