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Die Unterbringungseinrichtung darf personenbezogene Daten bei Untergebrachten oder bei öffentlichen Stellen ohne Einwilligung der Untergebrachten erheben, soweit diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.
Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit dieser personenbezogene Daten im Rahmen der Aufnahme von Untergebrachten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder des Zugangsverfahrens nach § 4 von den Polizeibehörden übermittelt wurden und dies Daten für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung ohne Einwilligung der Untergebrachten ist zulässig, wenn diese für die…
Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der…
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit…
Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Nummer 1 und 2 gilt § 54.
Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der…
Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur erhoben werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.