Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet.
Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an:
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellter/bestellte Regierungsbeauftragter/Regierungsbeauftragte als Vorsitzender/Vorsitzende,
der Leiter/die Leiterin der Schule oder dessen/deren ständiger Vertreter/ständige Vertreterin,
die Fachlehrer/Fachlehrerinnen der jeweiligen Klasse,
von der Schulaufsichtsbehörde zu berufende Fachlehrer/Fachlehrerinnen als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem/einer der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig. Die Abgabe eines leeren Stimmzettels bei geheimen Abstimmungen ist als ungültige Stimmabgabe zu werten.
Der/Die Vorsitzende bildet im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweiligen Fachlehrer/der jeweiligen Fachlehrerin als Prüfer/Prüferin und einem weiteren Fachlehrer/einer weiteren Fachlehrerin als Fremdprüfer/Fremdprüferin. Fällt der Prüfer/die Prüferin oder der Fremdprüfer/die Fremdprüferin aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.