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Für die Durchführung der gesamten Prüfung, soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird eine Prüfungskommission gebildet, der mindestens drei Mitglieder, darunter die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter angehören.
Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission ist von der Schulaufsichtsbehörde [3] zu bestellen. Sie bzw. er muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Sie bzw. er soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamtin bzw. Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin bzw. Schulleiter sein. Um einen besseren Erfahrungsaustausch zu gewährleisten, sollen Schulleiterinnen bzw. Schulleiter auch an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende eingesetzt werden. Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachausschüsse kann die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen die Schulaufsichtsbehörde anrufen.
Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern werden Fachausschüsse mit in der Regel mindestens drei Mitgliedern gebildet, deren Vorsitzende von der Schulaufsichtsbehörde, von der bzw. dem Prüfungsvorsitzenden oder von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter bestellt werden. Mitglieder eines Fachausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben.
Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, insbesondere für einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und auch selbst Prüfungsfragen zu stellen; sie bzw. er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen.
Entscheidungen in der Prüfungskommission und in den Fachausschüssen werden mit Mehrheit getroffen. Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entscheidungen der Fachausschüsse sollen alle Mitglieder anwesend sein; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.