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Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der über die nötige Fachkunde verfügt und von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der Schule, die nicht in der Klasse des Prüflings unterrichtet hat,
alle Fachlehrkräfte, die den Prüfling in den Prüfungsfächern (§ 28) in der Fachstufe II unterrichten,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Die oder der Regierungsbeauftragte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann nicht Mitglied eines Fachausschusses sein; sie oder er ist nicht berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.