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Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.
Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und des Hafenunternehmers,
der Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein…
Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu…
Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen…
Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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