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Fahrzeuge oder schwimmende Analgen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern unverzüglich nach der Ankunft in der von dem Hafenunternehmer vorgeschriebenen Form oder elektronisch anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Der Hafenunternehmer kann allgemein auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein solcher Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.
Keiner An- und Abmeldung bedürfen:
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und des Hafenunternehmers,
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenunternehmer abgestimmten Fahrplan verkehren,
Fahrzeuge, welche der Hafenunternehmer von der An- und Abmeldepflicht befreit hat.