Gesetze
Gesetz wird geladen …
Schiffsführer, Eigentümer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Wasserfahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein geeigneter Vertreter oder Aufsichtspflichtiger zu benennen.
Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine ortsansässige, für das Fahrzeug…
Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben zur Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und…
Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber…
Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Er ist…
Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges, Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich…
Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.