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Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.
Sie kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges, Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Ausgenommen von Absatz 3 Satz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. Dritter Abschnitt Verkehr und Aufenthalt
Die Hafenbehörde sowie der Hafenunternehmer können den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus…
Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter…
Die Hafensicherheitsbehörde kann einem Schiff das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses die Sicherheit von…
Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden,…
Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.
§ 5 Absatz 1 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.