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Die obere Hafenbehörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge zu überwachen. Sie hat zu gewährleisten, dass Überprüfungen unter Berücksichtigung von Artikel 11 Absatz 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie in ausreichender Zahl durchgeführt werden. Bei der Auswahl von zu überprüfenden Schiffen hat sie den risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 7) zu berücksichtigen.
Bedienstete der oberen Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Der Kapitän hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Schiffe betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Bediensteten der Hafenbehörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren. Ihnen ist außerdem zu ermöglichen, die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen, damit der Vergleich mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Absatz 1 erfolgen kann. Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
In den nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen ist die Hafenbehörde berechtigt zu prüfen, ob ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Schiffsabfällen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert sind.
Die obere Hafenbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen und Anordnungen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 7 kann die obere Hafenbehörde anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts ordnungsgemäß in einer Hafenauffangeinrichtung entsorgt wurden. Für die Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Im Übrigen gilt das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Informationen zu den Überprüfungen nach diesem Gesetz, einschließlich Informationen zu Verstößen und angeordneten Auslaufverboten werden unverzüglich an die Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Hafenentsorgungsrichtlinie übermittelt, sobald
der Überprüfungsbericht fertiggestellt wurde,
das Auslaufverbot aufgehoben wurde oder
eine Ausnahme gewährt wurde.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge nach den…
Die zuständige Behörde ist berechtigt, Auskünfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Überwachung zu verlangen. Sie kann im Einzelfall erforderliche…
Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem…
Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder des Hafens…
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten sind.
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.