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Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.
Fahrzeuge und Wasserfahrzeugzusammenstellungen, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Gieren gesichert werden.
Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Wasserfahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben…
der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt…
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich…
Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver…
§ 18 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt oder geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen des Hafenunternehmers zuwiderhandelt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.