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Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
Schiffsführer der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nicht zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene…
Der Fahrzeugführer darf einen Liegeplatz nur dann wechseln, wenn das Fahrzeug so ausreichend bemannt ist, dass es manövrierfähig ist.
Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlichen Ruhezeit nur bei Gefahr im Verzug zum…
Ausgenommen von Absatz 3 Satz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. Dritter Abschnitt Verkehr und Aufenthalt
§ 19 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers wechselt,
Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 3 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.