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Weitere Regelungen durch Verordnungen der Bezirksregierungen im Rahmen des § 37 Absatz 3 LWG bleiben unberührt. Fünfter Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
Das Gebiet der Häfen bestimmt sich nach den jeweils durch die zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten…
Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die…
Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung…
Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Landesschiffsabfallgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW.…
In Schutzgebieten bleiben weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach §§ 51, 52 und 53 Absatz 4 des…
Dabei gelten die für bestimmte Wasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.