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Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird.
Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.
Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde bekanntzumachen.
Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden, sofern sich aus den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen nichts anderes ergibt. Kommen Beiboote als Evakuierungsmittel zum Einsatz, müssen diese zu Wasser gelassen sein.
Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können.
Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur…
1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:a)auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines…
Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen sicher…
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an…
Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.