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Güter dürfen nur so gelagert sein, dass sie nicht in Bewegung geraten können, und von ihnen keine Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen.
Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so muss ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand von 2,50 m eingehalten werden. An Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 m Breite - gerechnet von der Vorderkante der Rampe - freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter oder ortsfest betriebener Kräne ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.
Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten. DRITTER TEIL Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden