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Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens zu unterrichten, welche…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der…
Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in…
Ist ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen…
Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigegeben sind,…
Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.