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Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens zu unterrichten, welche…
Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu…
Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde melden und folgende Angaben…
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der…
Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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