Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde melden und folgende Angaben machen:
Schiffsgattung,
Schiffsname,
Standort,
amtliche Schiffsnummer,
Tragfähigkeit,
Länge und Breite des Fahrzeugs,
Art, Länge und Breite des Verbandes,
Tiefgang,
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Stoffnummer,
Anzahl der blauen Lichter und blauen Kegel sowie
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen:
Die Schiffsführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu…
Gefährliche oder umweltschädliche Güter können in einem Hafen eines Mitgliedstaats nur dann zur Beförderung angeliefert oder an Bord eines Schiffes — unabhängig…
Von einem Hafen außerhalb der Gemeinschaft kommende Schiffe, deren Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist und die gefährliche oder…
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens zu unterrichten, welche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.