Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, des Hafenunternehmers, des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (gemäß § 39 Abs. 2 SWG) und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.