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Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. Sofern sichergestellt ist, dass das Fahrzeug den Hafen im Gefahrenfall unverzüglich verlassen kann, kann die Hafenbehörde auch etwas anderes zulassen.
Ein Fahrzeug, das mit in § 23 bezeichneten Gütern beladen ist, soll so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. Bei Dunkelheit oder…
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung Hafenausfahrt…
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit flüssigen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung Hafenausfahrt…
Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge und…
Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu…
Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.