Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenunternehmer nichts anderes zulässt.
§ 32 HafenO SL 2012Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen