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Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen sicher festzumachen. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.
Das Ankern im Hafen ist verboten. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn der Hafenunternehmer dies vorher erlaubt.
Die Verwendung von Pfählen wird erlaubt.
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit flüssigen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenunternehmer nichts anderes zulässt.
Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite festgemacht werden.
Der Hafenunternehmer hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instandzusetzen oder durch betriebssichere zu ersetzen.