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Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind oder b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder c) ständig an Bord wohnen.
Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, nicht ohne Erlaubnis des Kapitäns an Bord bringen.
Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit…
Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet, soweit ihm nicht der Kapitän oder in dessen Vertretung…
Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
§ 35 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält,
Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges, Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.